Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) hat entschieden, dass wenn der Facebookauftritt einer DRK-Gliederung oder GmbH für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern die Kommentarfunktion für Kritik an Mitarbeitern nutzen kann (Postingfunktion), dann muss der Betriebsrat dieser Funktion zustimmen oder die Kommentarfunktion muss ausgeschaltet werden. In solchen Fällen werde Facebook ein "Instrument der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle" nach § 87 des BetrVG.Das BAG wies die Forderung nach einem Abschalten des Facebook-Auftritts zurück, das sei alleine Sache des Arbeitgebers (Az.: 1 ABR 7/15).
Geklagt hatte der Konzernbetriebsrat des Blutspende-dienstes West, nachdem es bei den Kommentaren Beschwerden über BSPD-Mitarbeiter gegeben hatte. Mehr und FAZ 14.12.16, S. 18.
